Mann Arzt am Computer mit Tablet im Labor

TI für Apotheken: in drei Schritten zum sicheren Anschluss

Veröffentlicht am 17.02.2020

Deutsche Apotheken müssen sich nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) bis Ende September 2020 an die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen anschließen. Der Schutz der Patientendaten ist dabei das oberste Gebot. Doch was gilt es beim Anschluss zu beachten?

So wird das Gesundheitswesen digitaler

Das Essen wird online bestellt, das Smartphone weist den Weg zum Hotel und ein tolles Last-minute-Geschenk ist nur einen Klick entfernt – viele Alltagshandlungen sind dank der Digitalisierung heute schnell und unkompliziert. Nur beim Gang zur Arztpraxis und in die Apotheke läuft noch vieles analog: Rezepte müssen auf Papier ausgestellt und persönlich vorbeigebracht werden. Individuelle Medikationspläne oder Therapiedaten bekommen Apotheker selten zu sehen. Das soll sich zukünftig ändern. Denn auch das Gesundheitswesen wird digitaler. Ein wichtiger Schritt hierfür ist die Anbindung der Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI), die laut dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) bis zum 30. September 2020 vollzogen sein muss.

Für Patienten, Ärzte und Apotheker bringt das zahlreiche Vorteile: So können unter anderem Rezepte und individuell erstellte Medikationspläne digital gespeichert und abgerufen werden. Sowohl Ärzte als auch Apotheker haben schnell und unkompliziert alle notwendigen Patientendaten auf einen Blick. Da es sich hierbei jedoch um sehr sensible Informationen handelt, hat Sicherheit höchste Priorität. Bereits die Anbindung der Apotheken an die TI läuft nach höchsten Standards ab – und lässt sich in drei Schritten realisieren.

Schritt 1: TI-Hardware-Komponenten bestellen

Technische Voraussetzung für eine Verbindung der Apotheke mit der Telematikinfrastruktur ist zuallererst ein von der gematik GmbH zugelassener Konnektor. Dieser stellt über einen VPN-Zugangsdienst eine sichere Verbindung mit der TI her. Zudem braucht es mindestens ein Kartenlesegerät (E-Health-Kartenterminal). Bei der Installation können die Apotheken auf ihre IT-Dienstleister vertrauen.

Schritt 2: Institutionsausweis für Apotheken (SMC-B) bestellen – die Eingangstür zur TI

Allein der Konnektor ermöglicht nicht den Zugang zur Telematikinfrastruktur. Zwingend notwendig ist der Nachweis, dass eine berechtigte Apotheke zugreifen möchte. Diesen Nachweis liefert der Institutionsausweis für Apotheken, die Security Module Card Typ B (SMC-B). Erst mit der SMC-B ist eine Authentisierung und damit eine Anbindung an die TI möglich. Seit September 2019 bietet die Bundesdruckerei die Karte auch für Apotheken an. Sie wird online bei der D-TRUST, einem Unternehmen der Bundesdruckerei, beantragt und anschließend per Einschreiben an den Inhaber der Apotheke versandt. Um Identitätsdiebstahl vorzubeugen, erfolgt die Ausgabe des Ausweises nur an Apotheken, deren Antrag von ihrer zuständigen Kammer freigegeben wurde. Eine separat versandte PIN zur Freischaltung der SMC-B erhöht die Sicherheit zusätzlich. Im Falle eines Verlusts lässt sich die Karte im Online-Antragsportal der Bundesdruckerei sperren. Sobald SMC-B und PIN-Brief in der Apotheke angekommen sind, kann der IT-Dienstleister alle Komponenten installieren und die Anbindung an die TI abschließen.

Schritt 3: elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) – der digitale Ausweis des Apothekers

Ausweisen kann sich ein Apotheker in der Telematikinfrastruktur nur mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Dieser eHBA – auch Apothekerausweis genannt – erlaubt einen vordefinierten Zugriff auf die Daten des Patienten und dient als elektronische Unterschrift, die mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift gleichzusetzen ist. Zudem gewährleistet er mit seinen Verschlüsselungsmechanismen eine sichere Kommunikation zwischen den Leistungserbringern. Der eHBA ist ebenso ein Sichtausweis im Scheckkartenformat und durch ein Foto und die Unterschrift des Karteninhabers personalisiert.

Der Apothekerausweis wird ebenfalls online über das Portal der D-Trust beantragt. Zuvor muss jedoch die jeweilige Landesapothekerkammer als Herausgeber der Karte den Antrag genehmigen. Das Verfahren ähnelt der SMC-B-Beantragung, jedoch kommt hier noch eine Identifizierung des Apothekers hinzu. Diese ist nach EU-Recht immer dann erforderlich, wenn eine Person eine qualifizierte elektronische Unterschrift erhält. Momentan stehen folgende Identifizierungsverfahren zur Verfügung: PostIdent, die Identifizierung mit der eID-Funktion des Personalausweises und die Vor-Ort-Identifizierung durch die D-TRUST oder ihre geschulten Identifizierer. Erst wenn die Identifizierung erfolgt ist und die Kammer dem Antrag stattgegeben hat, kann der eHBA produziert werden. Wie bei der SMC-B erhält der Apotheker auch beim eHBA seine Karte per Einschreiben eigenhändig. Mit ein paar Tagen Zeitversatz bekommt er den PIN-Brief, den er zur Aktivierung und zum Vergeben einer eigenen PIN benötigt. Der eHBA ist nach Aktivierung sofort für die qualifizierte digitale Unterschrift, z. B. zur Abrechnung mit der Krankenkasse, einsetzbar.

TI und E-Rezepte

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens bietet neue Möglichkeiten: Ärzte können beispielsweise zukünftig Verordnungen elektronisch ausstellen. Der Apotheker kann anschließend mithilfe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten auf dessen Medikationsplan zugreifen, diesen ggf. anpassen sowie das E-Rezept über die TI abrufen und das verschriebene Medikament ausgeben. Ein wichtiger Schritt zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS), um Falschmedikationen zu vermeiden und die Patientensicherheit zu erhöhen.

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