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Sicherheits- und Umweltschutzregeln für externe Dienstleister in der Bundesdruckerei-Gruppe

Revisions-Nummer: 1.1

Geltungsbereich:

  • Bundesdruckerei-Gruppe

Für alle im Geltungsbereich wirkenden externen Dienstleister wird die nachstehende Vorschrift als verbindliches Regelwerk seitens des Auftraggebers vereinbart. Sie soll einen störungsfreien Ablauf der Auftragsdurchführung ermöglichen und den Sicherheit- und Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz gewährleisten.
Die Einhaltung dieser Vorschrift durch den Auftragnehmer ist Teil der Vertragserfüllung. Der Auftragnehmer ist des Weiteren dafür verantwortlich, dass auch die durch ihn beauftragten Subunternehmer bzw. Mitarbeiter des Subunternehmers diese Vorschrift einhalten.
Sie entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortlichkeit für die Durchführung und Einhaltung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Maßnahmen gegenüber seinen Beschäftigten.

Der Auftragnehmer ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Bevor die Arbeit innerhalb der Bundesdruckerei-Gruppe aufgenommen wird, hat er sich über die entsprechenden Vorschriften zu informieren.
In diesem Sinne hat der Auftragnehmer zum Beispiel folgende Vorschriften zu beachten und einzuhalten:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Baustellenverordnung
  • Besucherordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
  • Gefahrstoffverordnung
  • Hausordnung
  • Parkplatzordnung
  • Wasserhaushaltsgesetz

Werden diese rechtlichen Verpflichtungen durch behördliche Maßnahmen konkretisiert (Genehmigungen, Anordnungen usw.) sind diese ebenfalls zwingend einzuhalten.
Neben diesen Vorschriften ist der Auftragnehmer des Weiteren verpflichtet, die betriebsinternen Regelungen des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes der Bundesdruckerei-Gruppe zu beachten und deren Befolgung durch die von Ihnen eingesetzten Mitarbeiter zu überwachen und sicherzustellen.
Mit Auftragsannahme wird die externe Dienstleistervorschrift genau wie die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Bundesdruckerei-Gruppe für Lieferungen und Leistungen verbindlicher Vertragsbestandteil des Auftrages.
 

Die Bundesdruckerei und der Auftragnehmer benennen mindestens einen verantwortlichen Ansprechpartner. Der Ansprechpartner des Auftragnehmers muss während der Arbeiten auf dem Gelände der Bundesdruckerei-Gruppe anwesend sein.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung seiner gewerkspezifischen Tätigkeiten eigenverantwortlich durchzuführen, zu dokumentieren und auf Verlangen den Fachstellen der BDr vorzulegen.
Falls es durch die Arbeiten zu einer gegenseitigen Gefährdung kommen kann, benennt die Bundesdruckerei-Gruppe zusätzlich einen Koordinator, der die Aktivitäten aufeinander abstimmt. Der Koordinator ist bezüglich der Arbeitssicherheit weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers. Die Funktion des Koordinators kann in Personalunion mit dem Auftragsverantwortlichen auf Seiten der Bundesdruckerei-Gruppe wahrgenommen werden.
Grundsätzlich gilt: Keine Arbeiten ohne Beurteilung der gegenseitigen Gefährdungen!

Alle am Standort eingesetzten Mitarbeiter der externen Dienstleister müssen vor Betreten des Betriebsgeländes eine betriebsspezifische Anweisung erhalten.
Die betriebsspezifische Anweisung erfolgt durch den Auftragsverantwortlichen der Bundesdruckerei.
Die Verantwortlichen des Auftragnehmers können nach erfolgter Anweisung Ihre am Standort eingesetzten Mitarbeiter anweisen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter sowie die von ihnen eingesetzten Subunternehmer einschließlich deren Mitarbeiter diese betriebsspezifische Anweisung erhalten.

Neben der betriebsspezifischen Anweisung ist für Arbeiten mit besonderen Gefährdungen eine Einweisung vor Ort sicherzustellen.
Der Auftragnehmer darf die Arbeiten erst aufnehmen, wenn die Anweisung inkl. der Einweisung bei besonderen Gefährdungen erfolgt ist.
Die Anweisung sowie die Einweisung vor Ort sind schriftlich zu dokumentieren.
 

Treten vor oder während der Durchführung des Auftrages kritische Situationen oder unerwartete Ereignisse auf, ist die Arbeit unverzüglich einzustellen. Der Auftragsverantwortliche ist umgehend zu informieren. Dieser legt den weiteren Fortgang der Arbeiten mit dem Ansprechpartner des Auftragnehmers fest.
Des Weiteren ist jeder Unfall, Beinaheunfall, Umweltvorfall, Brand oder Sachschaden dem Auftragsverantwortlichen unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für vom Auftragnehmer beauftragte Subunternehmer.
Bei Notrufen ist die interne Notrufnummer 1112 zu wählen.

Für die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen und tariflichen Bestimmungen ist der Auftragnehmer verantwortlich.
Die täglichen Arbeitszeiten zur Durchführung der vertraglich übernommenen Arbeiten auf dem Werksgelände werden in Abstimmung zwischen dem Auftragnehmer, dem Koordinator und Vertragsverantwortlichen festgelegt.

Genussmittel

Das Rauchen, der Genuss von Alkohol sowie sonstiger Rauschmittel ist auf allen zur Bundesdruckerei-Gruppe gehörenden oder von ihr genutzten Gelände sowie in deren Gebäuden, strengstens verboten.
Mitarbeiter, die durch den Genuss von Alkohol oder sonstiger Rauschmittel beeinträchtigt sind, dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden.

Essen und Trinken

In allen Produktionsbereichen ist der Verzehr von Lebensmitteln (Essen und Trinken) verboten. Zum Essen und Trinken stehen dafür vorgesehene Pausenräume zur Verfügung.

Explosionsgefährdete Bereiche

Der Einsatz von nicht explosionsgeschützten, elektrischen Betriebsmitteln wie z.B. Mobiltelefone ist in explosionsgefährdeten Bereichen nicht erlaubt.

Geheimhaltung

Das Anfertigen von Aufzeichnungen über Betriebseinrichtungen und Arbeitsweisen ist nicht gestattet. Darüber hinaus sind die Fremdfirmenmitarbeiter verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Arbeiten, über vorgenannte Dinge Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
Das Fotografieren auf dem Betriebsgelände ist untersagt.
Das Einbringen von Bildaufzeichnungsgeräten ist nur nach vorheriger Versiegelung des Gerätes durch den Werkschutz zulässig. Dienstlich veranlasste Fotoaufnahmen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den Werkschutz erfolgen.
Gegeben falls ist die Sichtung und Freigabe des erstellten Bild- und Filmmaterials notwendig.
Das Einbringen von Bildaufzeichnungsgeräten in Hochsicherheitsbereiche ist grundsätzlich nicht zulässig. Die dienstlich veranlasste Mitnahme ist nur nach Rücksprache und in Abstimmung mit dem verantwortlichen Ansprechpartner der Bundessdruckerei möglich.
Der Besucher verpflichtet sich, keine Informationen, die ihm während des Besuches im Verlauf der Arbeitsausführung gegeben werden bzw. die er erfahren oder zur Kenntnis genommen hat, weiterzugeben. Solche Informationen betreffen u. a. Verfahren, Formeln, Maschinen, Materialien, Preise, Sicherheitsmerkmale, Sicherheitseinrichtungen sowie alle Punkte, die für die Unternehmensinteressen der Bundesdruckerei-Gruppe als vertraulich gelten.

Zutritt

Der Zutritt und der Aufenthalt sowie dessen Dauer auf dem Gelände der Bundesdruckerei-Gruppe sind nur gestattet, soweit es zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist.
Der Zutritt zum Betriebsgelände ist nur mit einem gültigen amtlichen Ausweisdokument möglich.
Das Betreten des Geländes ist nur über die offiziellen Eingänge und nach Ausstellung eines entsprechenden Besucher- oder Dienstleisterausweises gestattet. Der ausgehändigte Ausweis muss sichtbar getragen werden und ist nicht übertragbar.
Der Verlust eines Ausweises ist sofort dem Werkschutz (Pförtner) oder der Sicherheitszentrale zu melden.
Der für die Zeit des Besuchs ausgehändigte Ausweis und ggf. Parkausweis sowie Einbringe-Bescheinigung oder Mitnahme-Erlaubnisschein sind dem Pförtner unaufgefordert vorzuzeigen bzw. wieder auszuhändigen, wenn das Betriebsgelände verlassen wird.
Das nicht autorisierte Betreten von Räumen ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
Der Zutritt zu Räumen/Bereichen muss für den Werkschutz jederzeit gewährleistet sein.

Feuergefährliche Arbeiten

Bei der Durchführung von Schweiß-, Schneid- und verwandter Verfahren sind gesonderte Brandverhütungsmaßnahmen zu beachten. Der Auftragnehmer hat vor Beginn solcher Arbeiten einen Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten über seinen Ansprechpartner bei der Bundesdruckerei zu beantragen und die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zwingend zu beachten (auch Arbeiten mit starker Staubentwicklung in Gebäuden sind über dieses Verfahren zu genehmigen).

Sicherheitsvorkehrungen

Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beseitigt oder unwirksam gemacht werden. Sollte dies zur Auftragsdurchführung zwingend erforderlich sein, ist dies vorab mit dem Ansprechpartner der Bundesdruckerei abzustimmen.

Arbeiten auf Dächern

Die Schutzmaßnahmen aus den aktuellen Aushängen und der Betriebsanweisung für Arbeiten auf den Dächern sind einzuhalten.
Im Falle einer möglichen Gefährdung anderer wie z.B. durch herunterfallende Werkzeuge oder Materialien ist der Gefahrenbereich vorab zu sperren.

Unfallverhütung

Alle Arbeiten sind nur von geschulten, unterwiesenen und beauftragten Personen unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften durchzuführen.
Die Führungskraft vom Auftragnehmer muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig und mit den geltenden deutschen Arbeitsschutzgesetzen und Unfallverhütungsvorschriften hinreichend vertraut sein. Während der Arbeiten muss ein deutschsprachiger Ansprechpartner vom Auftragnehmer anwesend sein.
Entsprechende Qualifizierungs- und Befähigungsnachweise sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen (z.B. Elektroarbeiten, für das Führen von Hubarbeitsbühnen, Gabelstaplern etc.).

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten mit gesonderten körperlichen Anforderungen (z.B. Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre) nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist. Dies ist durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu überwachen.
Der Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge (z.B. in Form eines Sicherheitspasses) muss auf Verlangen der Bundesdruckerei vorgelegt werden.

Alle für die Auftragserfüllung verwendeten Arbeits- und Betriebsmittel müssen den geltenden Vorschriften entsprechen, regelmäßig geprüft werden und dürfen nur in der vorgeschriebenen Weise benutzt werden.
Die Sicherheitsprüfung muss am Arbeitsmittel (z.B. Prüfplakette) nachvollziehbar sein. Die Arbeitsmittel sind gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern.
Eine Einbringung von Arbeitsgeräten (auch IT) in Bereiche mit besonderem Schutzbedarf, ist nur für die Ausübung der Arbeitstätigkeit zulässig. Zur Auftragserfüllung eingebrachte Geräte (auch IT) und Maschinen müssen aufgelistet und vom Pförtner bestätigt werden (Einbringebescheinigung). Gegenstände, die nicht zur Erfüllung der Arbeitstätigkeit benötigt werden, dürfen nicht in Bereiche mit besonderem Schutzbedarf, u.a. Produktionsbereiche, eingebracht werden.
Eingebrachte Datenträger dürfen aus Sicherheitsgründen erst an den von der Bundesdruckerei-Gruppe betriebenen IT-Systemen verwendet werden, wenn sie keinerlei Schadsoftware enthalten und dies an einem unserer Virenprüf-PCs bestätigt wurde. Darüber hinaus ist vorher das Einverständnis Ihres Ansprechpartners bei der Bundesdruckerei-Gruppe einzuholen.
Der Anschluss von mitgebrachten IT-Geräten an Geräte der Bundesdruckerei-Gruppe bzw. an interne Netze, ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht erlaubt.
Die Mitnahme von betriebseigenen Gegenständen bedarf der vorherigen Genehmigung (Mitnahme Erlaubnisschein).
Der Werkschutz ist berechtigt, präventive sowie aufgrund bundeseinheitlicher Gesetze und Verordnungen repressive (gezielte) Personen-, Behältnis- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen.

Persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Sicherheitsschuhe, Gehörschutz etc.) sind immer dann vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen, wenn Unfall- oder Gesundheitsgefahren durch betriebliche oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden können.
Es ist insbesondere auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu achten. In Produktionsbereichen gilt grundsätzlich Tragepflicht von Sicherheitsschuhen.

Es gilt die für den Standort gültige Brandschutzordnung.

Feuerlöscheinrichtungen wie z.B. Hydranten und Feuerlöscher sowie Erste-Hilfe-Kästen sind ständig freizuhalten.
Sind Feuerlöscheinrichtungen und / oder Erste Hilfe Kästen beispielsweise auf Baustellen nicht oder nicht ausreichend vorhanden, sind diese vom Auftragnehmer bereit zu stellen.

Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen dürfen nur von elektrotechnischen Fachkräften durchgeführt werden. Entsprechende Qualifikationen sind bei Auftragsannahme oder vor Arbeitsbeginn beizubringen. Weiterhin ist ein Verantwortlicher zu benennen.
Für die Tätigkeiten sind seitens des Auftragnehmers Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen.
Arbeiten unter Spannung sind in der Bundesdruckerei grundsätzlich nicht gestattet.

Auf dem Gelände der Bundesdruckerei gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung. Es gilt auf dem Gelände für alle Fahrzeuge grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit. Dem internen Werksverkehr (Flurförderzeuge) ist Vorrang zu gewähren.
Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen.
Bei Unfällen ist umgehend der Werkschutz oder die Sicherheitszentrale zu verständigen.

Der Arbeitsbereich ist vor Beginn der Arbeiten wirksam zu sichern.
Verkehrswege, insbesondere Flucht- & Rettungswege, sind ständig freizuhalten. Bei Veränderungen an Verkehrswegen, die zu einer Gefährdung führen können wie z.B. Entfernen von Gitterrosten, Entfernen von Geländern oder Aufgrabungen, sind diese durch den Auftragnehmer wirksam abzusperren.

 

Arbeitsplätze, die mehr als 1 Meter über dem Boden und horizontal näher als 2 Meter an einer Absturzkante liegen, müssen einen sicheren Zugang, einen festen Standort und eine wirksame Absturzsicherung haben.
An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie an Vertiefungen und Schächten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindert.
Von Leitern dürfen nur Arbeiten geringen Umfangs ausgeführt werden.
Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind abzusperren.

Bei Arbeiten mit Gelenkarmhubarbeitsbühnen muss immer persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz getragen werden. Es dürfen deshalb nur Gelenkarmhubarbeitsbühnen eingesetzt werden, die über definierte Anschlagspunkte verfügen.

Der Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich ihrer Lagerung ist dem Auftragsverantwortlichen vor Arbeitsaufnahme anzuzeigen und von diesem freizugeben. Die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sowie die Betriebsanweisungen sind vor Ort bereit zu halten und auf Verlangen vorzuzeigen. Gefahrstoffe sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen.
Gefahrstoffe dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Menge, maximal dem Schicht-, beziehungsweise Tagesbedarf (je nach Arbeitsorganisation), am Arbeitsplatz vorgehalten werden. Sind für die beauftragten Arbeiten insgesamt größere Mengen erforderlich, sind geeignete Lagereinrichtungen durch den Auftragnehmer vorzusehen.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen muss grundsätzlich eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet sein, so dass keine gesundheitsgefährdende oder explosionsfähige Konzentration in der Luft entsteht. Zündquellen müssen ferngehalten werden. Gegebenenfalls sind die Gefahrenbereiche gegen den Zutritt unbefugter Personen abzusperren. Die festgelegten Schutzmaßnahmen sind anzuwenden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Flächen und Einsatzorte permanent in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

Anmeldung und Beaufsichtigung

Beim Eintritt ins Werk ist eine Anmeldung mit einem gültigen Ausweisdokument erforderlich. Gleichfalls besteht eine Abmeldepflicht beim Verlassen des Werkes.
Die Mitarbeiter des Werkschutzes der Bundesdruckerei-Gruppe und/oder deren beauftragte Sicherheitsunternehmen sind im gesamten Geltungsbereich weisungsbefugt und gleichzeitig Kontaktpersonen.

Die für die Durchführung des Arbeitsauftrages notwendigen Fahrzeuge sind zur Erlangung einer Einfahrerlaubnis beim Auftragsverantwortlichen anzumelden.
Fahrzeuge dürfen nur das Gelände befahren, wenn diese in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand sind.
Fahrzeuge dürfen nur auf Plätzen abgestellt werden, die mit dem Auftraggeber zuvor abgestimmt wurden. Park- oder Stellplätze zum Ausladen werden nach Verfügbarkeit vergeben. Der tagesaktuell ausgegebene Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen.

Alle negativen Umweltauswirkungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren.
Tätigkeiten die erheblichen Umweltauswirkungen hervorrufen können (wie Lärm, Staub oder andere) sind vorab mit dem Auftraggeber abzusprechen. Es ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe/Gefahrstoffe nicht in ein Gewässer, in den Boden oder in die Kanalisation eingebracht werden.
Bei Beauftragung von fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten (z.B. nach AwSV, etc.) ist der Nachweis des Fachbetriebs unaufgefordert vorzulegen.

Abfälle sind, nach vorhergehender Absprache mit dem unternehmensintern zuständigen Bereich, in die dafür bereit gestellten Abfallbehälter sortenrein zu entsorgen. Es besteht kein Anspruch auf Entsorgungsmöglichkeiten unmittelbar am Arbeitsort. Sollten neben den bereits vorhandenen Abfallbehältern weitere Behältnisse für andere Abfallfraktionen erforderlich sein, ist dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Auftraggeber mitzuteilen.
Abfälle, die vertragsgemäß durch den Auftragnehmer zu entsorgen sind, müssen ordnungsgemäß und rechtskonform entsorgt werden und dürfen nicht in die Abfallbehälter des Auftraggebers verbracht werden. Die Entsorgung muss im Rahmen der Leistungsausschreibung in einem Entsorgungskonzept dargestellt werden. Die Prüfung der Zulässigkeit des Entsorgungskonzeptes erfolgt durch den unternehmensintern zuständigen Bereich. Erst bei Zustimmung können die angegebenen Entsorgungswege ausgeführt werden.

 

Die Tätigkeit des vom Bauherrn bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach Baustellenverordnung befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Auftragnehmern entsprechend § 6 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1).

Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den von der Bauleitung zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Am Haupteingang der Baustelle ist ein entsprechendes Baustellenschild (z.B. Plane) mit den Mindestangaben wie z.B. Sicherheitsmaßnahmen, Zugangsbeschränkungen, Persönliche Schutzausrüstung (PSA), etc.) anzubringen.
Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen und dem Arbeitsfortschritt entsprechend von der Baustelle zu entfernen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen bzw. Räume sind nach Räumung in ihren ursprünglichen oder mit dem Bauherrn abgestimmten Zustand zu versetzen.

Vor jedem Eingriff in den Boden ist darüber Kenntnis zu verschaffen, ob in diesem Bereich Leitungen liegen. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Leitungen nicht beschädigt werden können. Sollten dennoch Beschädigungen auftreten oder gefährliche Gegenstände gefunden werden (z.B. Kampfmittel), ist die Arbeit sofort einzustellen, der Gefahrenbereich abzusperren und der Ansprechpartner der Bundesdruckerei zu verständigen. Die regelmäßige Überwachung von Baugruben- und Grabenwänden bzw. von Verbaumaßnahmen auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit ist Sache des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller bzw. nach Absprache mit der Bauleitung vorgenommen werden. Durch die Bauleitung zugelassene Veränderungen sind nach Erfüllung der Arbeitsaufgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Bauleitung ist zu informieren. Gerüste dürfen nur nach vorheriger Freigabe durch den Gerüstersteller bzw. einer nachweislich befähigten Person nach BetrSichV begangen werden. Die Freigabe erfolgt durch sichtbaren Aushang am Gerüst.

Grundsätzlich gelten auf Baustellen Tragepflicht für Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe (mind. S3) und Warnweste. Mit Beginn von Hochbauarbeiten gilt die allgemeine Helmpflicht. Schutzbrille, Schutzhandschuhe und besondere Schutzkleidung gelten bei entsprechenden Arbeiten (z.B. Trennschleifen, Schneidbrennen, Arbeit mit Gefahrstoffen etc.).

Der Auftragnehmer, dessen Einrichtungen z. B. Krane, Masten oder ähnliches zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen, haben die dafür vorgesehenen Blitzschutzmaßnahmen vorzunehmen.

Die Bundesdruckerei-Gruppe behält sich das Recht vor, bei Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften bzw. betriebsinternen Regelungen folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Vorübergehende Einstellung der Arbeiten bis zur Beseitigung der sicherheitstechnischen Mängel
  • Verweis von Mitarbeitern des Auftragnehmers vom Gelände der Bundesdruckerei-Gruppe
  • Einstellung der Arbeiten und entziehen des Auftrages

Die hierbei zusätzlich entstehenden Kosten z.B. durch Ersatzvornahme trägt der Auftragnehmer.

Für alle auf dem Betriebsgelände verursachten Schäden können von der Bundesdruckerei-Gruppe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Ersatzansprüche gestellt werden. Im Schadensfall haftbar ist der Besucher/Dienstleister und ggf. dessen Auftraggeber. Es wird keine Haftung für Beschädigung oder Verlust von eingebrachten oder abhandengekommenen Gegenständen übernommen.